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Streitig ist, ob der Klägerin monatliche Zahlungsansprüche aus ihrem Stammrecht auf Witwenrente nach § 46 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zustehen, falls sie ein Recht auf Nachentrichtung von Beiträgen hat und dieses wirksam ausübt.
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