LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.06.2023
L 11 KR 2409/22
Normen:
SGB XI § 57 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3; BetrAVG § 1b; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 56; GG;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 05.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 2564/20

Beitragspflicht auf eine Einmalzahlung der Versorgungskasse genossenschaftlicher Unternehmen e.V. zur gesetzlichen Kranken- und PflegeversicherungRechtmäßigkeit der Beitragserhebung auf KapitalleistungenZulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2023 - Aktenzeichen L 11 KR 2409/22

DRsp Nr. 2023/8909

Beitragspflicht auf eine Einmalzahlung der Versorgungskasse genossenschaftlicher Unternehmen e.V. zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung auf Kapitalleistungen Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Kranken- und Pflegekassen sind berechtigt, gegenüber ihren Versicherten mit einer eigenständigen Regelung festzustellen, dass eine Kapitalleistung als der Rente vergleichbare Einnahme (Versorgungsbezug) i.S. des § 229 Abs. 1 SGB V anzusehen ist und deshalb der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. Streiten die Beteiligten allein über die Beitragspflicht und nicht über die Beitragsberechnung sowie die Höhe der Beiträge, kann der Versicherte die Regelung über die Beitragspflicht mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage angreifen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 05.07.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 57 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3; BetrAVG § 1b; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 56; GG;

Tatbestand