BSG - Urteil vom 06.03.2003
B 11 AL 25/02 R
Normen:
AFG § 104 Abs. 1 S. 1 § 104 Abs. 2 § 168 Abs. 1 S. 1 ; SGB IV § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GmbHR 2004, 494
SozR 4-2400 § 7 Nr. 1
SozR 4-4100 § 168 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Neubrandenburg - L 2 AL 17/00 - 22.01.2002,
SG Rostock, vom 16.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 238/98Urt

Beitragspflicht des Geschäftsführers einer GmbH in der Arbeitslosenversicherung

BSG, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen B 11 AL 25/02 R

DRsp Nr. 2003/11490

Beitragspflicht des Geschäftsführers einer GmbH in der Arbeitslosenversicherung

Verfügt der Geschäftsführer einer GmbH weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität, so ist er in der Regel abhängig Beschäftigter der GmbH, wenn er bei seiner Tätigkeit der Kontrolle durch die Gesellschafter unterliegt und diese ihre Gesellschafterrechte tatsächlich ausüben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 104 Abs. 1 S. 1 § 104 Abs. 2 § 168 Abs. 1 S. 1 ; SGB IV § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg), wobei insbesondere streitig ist, ob er bei seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer

einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beitragspflichtig beschäftigt war.

Der 1937 geborene Kläger war seit Ende 1990 alleiniger Geschäftsführer der Straßen- und Tiefbau GmbH in T in Mecklenburg-Vorpommern. Am Stammkapital der GmbH war er zusammen mit drei anderen Gesellschaftern zu je einem Viertel beteiligt. Die GmbH war aus einer früheren Produktionsgenossenschaft hervorgegangen, für die der Kläger seit 1971 als Bau- und Betriebsleiter und später als Vorsitzender tätig gewesen war.