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Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg), wobei insbesondere streitig ist, ob er bei seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beitragspflichtig beschäftigt war.
Der 1937 geborene Kläger war seit Ende 1990 alleiniger Geschäftsführer der Straßen- und Tiefbau GmbH in T in Mecklenburg-Vorpommern. Am Stammkapital der GmbH war er zusammen mit drei anderen Gesellschaftern zu je einem Viertel beteiligt. Die GmbH war aus einer früheren Produktionsgenossenschaft hervorgegangen, für die der Kläger seit 1971 als Bau- und Betriebsleiter und später als Vorsitzender tätig gewesen war.
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