BVerfG - Beschluss vom 10.03.2011
1 BvR 2891/07
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 18.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 3426/03
LSG Baden-Württemberg, vom 27.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 1430/05
BSG, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 U 9/06 R

Beitragspflicht eines Bauunternehmens zur Berufsgenossenschaft i.R.d. gesetzlichen Unfallversicherung; Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 2891/07

DRsp Nr. 2022/8054

Beitragspflicht eines Bauunternehmens zur Berufsgenossenschaft i.R.d. gesetzlichen Unfallversicherung; Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde

1. Auch in Anbetracht des einheitlichen Mindestbeitrages nach § 161 SGB VII widerspricht weder die Organisation noch die Beitragsgestaltung der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung europäischem Gemeinschaftsrecht oder nationalem Verfassungsrecht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das streitige Versicherungssystem in ausreichender Weise auf Beitrags- und Leistungsseite den Grundsatz der Solidarität umsetzt und die Tätigkeit des Versicherungsträgers staatlicher Aufsicht unterworfen ist.2. Vor diesem Hintergrund lässt sich allein mit dem Hinweis auf Beitragssteigerungen auch eine erdrosselnde Wirkung nicht begründen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Beitragsrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

I.