Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beitragspflicht zur Seemannskasse zu befreien ist.
Der 1952 geborene Kläger ist Kapitän von Beruf und seit dem 1. Dezember 1991 als Seelotse für die L. N. hauptberuflich tätig. Daneben nutzt er in jedem Jahr seinen Urlaub, um bei seiner alten Reederei im Rahmen einer mehrwöchigen Urlaubsvertretung als Kapitän zur See zu fahren.
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