LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.12.2010
L 5 R 6/10
Normen:
Satzung Seemannskasse § 10 Abs. 3; Satzung Seemannskasse § 11 Abs. 1; Satzung Seemannskasse § 20 Abs. 5; Satzung Seemannskasse § 27 Abs. 5; SGB VI § 137a; SGB VII § 143 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2011, 186
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 243/08

Beitragspflicht eines Seelotsen zur Seemannskasse

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen L 5 R 6/10

DRsp Nr. 2011/461

Beitragspflicht eines Seelotsen zur Seemannskasse

1. Für einen Seelotsen besteht solange eine Beitragspflicht zur Seemannskasse, wie noch die rechnerische Möglichkeit zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsgeld gegeben ist. 2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob nach der gegenwärtigen Prognose des weiteren Erwerbslebens das Überbrückungsgeld tatsächlich in Anspruch genommen werden kann.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Satzung Seemannskasse § 10 Abs. 3; Satzung Seemannskasse § 11 Abs. 1; Satzung Seemannskasse § 20 Abs. 5; Satzung Seemannskasse § 27 Abs. 5; SGB VI § 137a; SGB VII § 143 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beitragspflicht zur Seemannskasse zu befreien ist.

Der 1952 geborene Kläger ist Kapitän von Beruf und seit dem 1. Dezember 1991 als Seelotse für die L. N. hauptberuflich tätig. Daneben nutzt er in jedem Jahr seinen Urlaub, um bei seiner alten Reederei im Rahmen einer mehrwöchigen Urlaubsvertretung als Kapitän zur See zu fahren.