LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 30.11.2011
L 3 U 138/10
Normen:
SGB VII § 123 Abs. 1; SGB VII § 123 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 96/05

Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Berücksichtigung eines Hausgartens als landwirtschaftliches Unternehmen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen L 3 U 138/10

DRsp Nr. 2012/9191

Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Berücksichtigung eines Hausgartens als landwirtschaftliches Unternehmen

1. Hausgärten sind von ihrem Umfang her auf den häuslichen Bedarf ausgerichtete Kleingärten, dh. zB. Kräuter- und Gemüsegärten, die unmittelbar am oder um ein (Wohn-)Haus herum liegen oder sich in unmittelbarer Nähe dazu befinden. 2. Auch ein Garten, der größer als 2500 qm ist, kann ein (unversicherter) Hausgarten im Sinne des § 123 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sein, wenn er nur in geringfügigem Umfang genutzt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 21. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Klage- und des Berufungsverfahrens wird auf jeweils 325,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 123 Abs. 1; SGB VII § 123 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin beitragspflichtiges Mitglied in der beklagten Berufsgenossenschaft ist.