BSG - Urteil vom 22.02.1996
12 RK 6/95
Normen:
AVG § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 25 Abs. 4 S. 1 ; RKG § 48 Abs. 4 S. 1 ; RVO § 1248 Abs. 4 S. 1 ; SGB IV § 14 Abs. 1 ; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 78, 34
DÖV 1997, 75
NVwZ 1999, 453
NZS 1996, 531
SozR 3-2940 § 2 Nr. 5
AuA 1997, 321
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 09.02.1995

Beitragspflicht von Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Beigeordneter

BSG, Urteil vom 22.02.1996 - Aktenzeichen 12 RK 6/95

DRsp Nr. 1996/30224

Beitragspflicht von Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Beigeordneter

1. Wenn ehrenamtliche Beigeordnete einer Gemeinde mit eigenem Geschäftsbereich eine ihre Aufwendungen übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, so stehen sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt und sind grundsätzlich angestelltenversicherungspflichtig.2. Der zu versteuernde Anteil der Aufwandsentschädigung ist beitragspflichtig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 25 Abs. 4 S. 1 ; RKG § 48 Abs. 4 S. 1 ; RVO § 1248 Abs. 4 S. 1 ; SGB IV § 14 Abs. 1 ; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 § 34 Abs. 2 ;

Gründe:

Streitig sind noch die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der Angestelltenversicherung und ein Anspruch auf Beitragserstattung.

Die Beigeladene zu 1), die seinerzeit von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Beigeladene zu 2) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezog, war bis Januar 1991 ehrenamtliche Beigeordnete der klagenden Stadt in Rheinland-Pfalz, und zwar ab 22. Juni 1987 mit eigenem Geschäftsbereich (Soziales und anderes). Ab diesem Zeitpunkt erhielt sie eine monatliche Aufwandsentschädigung, die zu 33 1/3 vH als steuerfrei behandelt wurde.