Streitig sind noch die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der Angestelltenversicherung und ein Anspruch auf Beitragserstattung.
Die Beigeladene zu 1), die seinerzeit von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Beigeladene zu 2) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezog, war bis Januar 1991 ehrenamtliche Beigeordnete der klagenden Stadt in Rheinland-Pfalz, und zwar ab 22. Juni 1987 mit eigenem Geschäftsbereich (Soziales und anderes). Ab diesem Zeitpunkt erhielt sie eine monatliche Aufwandsentschädigung, die zu 33 1/3 vH als steuerfrei behandelt wurde.
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