BSG - Urteil vom 31.10.2012
B 12 R 1/11 R
Normen:
SGB XI § 57 Abs. 1; SGB III § 342; SGB IV § 14; SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 162 Nr. 1; SGG § 75 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA 2013, 1068
NZS 2013, 349
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 05.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 183/09
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 05.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 183/09
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 13 RJ 687/04
SG Hannover, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RJ 687/04

Beitragspflicht von Aufwandsentschädigungen für die Werbung neuer Mitglieder

BSG, Urteil vom 31.10.2012 - Aktenzeichen B 12 R 1/11 R

DRsp Nr. 2012/23162

Beitragspflicht von Aufwandsentschädigungen für die Werbung neuer Mitglieder

Eine "einheitliche Beschäftigung" liegt nicht vor, wenn zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit kein notwendiger Zusammenhang besteht, insbesondere wenn weder die selbstständige Tätigkeit als solche noch die konkrete Art und Weise ihrer Ausübung vom Bestand der Beschäftigung abhängig sind.

Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. November 2010 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10 573,62 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 57 Abs. 1; SGB III § 342; SGB IV § 14; SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 162 Nr. 1; SGG § 75 Abs. 2;

Gründe:

I

Die klagende Krankenkasse wendet sich gegen die Heranziehung von "Aufwandsentschädigungen", die ihre Rechtsvorgängerin Mitarbeitern für die Werbung neuer Mitglieder gezahlt hat, zur Bemessung von Beiträgen zu den Zweigen der Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung.