LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.09.2017
L 11 KR 817/17
Normen:
SGB IV § 15; SGB V § 237;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 927/16

Beitragspflicht von Einkünften aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in der Krankenversicherung der RentnerFestsetzbarkeit der Beiträge durch einen Verwaltungsakt

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.09.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 817/17

DRsp Nr. 2017/16000

Beitragspflicht von Einkünften aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in der Krankenversicherung der Rentner Festsetzbarkeit der Beiträge durch einen Verwaltungsakt

1. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören bei Mitgliedern in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) auch die Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. 2. Die Krankenkasse ist berechtigt, die Beiträge aus diesem Arbeitseinkommen durch Verwaltungsakt festzusetzen.

1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes als Arbeitseinkommen gemäß § 15 Abs. 1 SGB IV zu werten. 2. Diese sind nach § 237 Satz 1 Nr. 3 SGB V der Beitragsbemessung zugrunde zu legen und zwar in der Höhe, welche sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt. 3. Es übersteigt regelmäßig den den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zumutbaren Verwaltungsaufwand, die Einkommensverhältnisse eines jeden Versicherten selbst zu prüfen und zu bewerten. 4. Andere Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid sind insoweit nicht geeignet, eine verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern. 5. Mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in der Absicht, damit Gewinn zu erzielen, werden nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gewerbliche Einkünfte erzielt.

Tenor