BSG - Urteil vom 25.04.2012
B 12 KR 19/10 R
Normen:
BetrAVG § 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 416
NZS 2012, 901
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 330/08
SG Hannover, vom 26.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KR 226/07

Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Hinterbliebene in der gesetzlichen Krankenversicherung; Lebensversicherungsvertrag in Form einer Direktversicherung

BSG, Urteil vom 25.04.2012 - Aktenzeichen B 12 KR 19/10 R

DRsp Nr. 2012/14434

Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Hinterbliebene in der gesetzlichen Krankenversicherung; Lebensversicherungsvertrag in Form einer Direktversicherung

1. Für die Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die Versorgung begründet wurde, während des Anspruchserwerbs gesetzlich krankenversichert war (Bestätigung von BSG vom 30.3.2011- B 12 KR 16/10 R = BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 15). 2. Der Versorgungszweck einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zugesagten Leistung ist in Bezug auf die überlebende versicherte Ehefrau des Arbeitnehmers auch dann zu bejahen, wenn die Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers für seinen Erlebens- und Todesfall vereinbart wurde, im Falle seines Todes aber die Leistungen primär der überlebenden Ehefrau und erst dann anderen Personen auszuzahlen sind.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 26. September 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BetrAVG § 1;

Gründe:

I