LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 07.07.2003
16 Sa 1890/02
Normen:
VTV/Bau § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 21.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1715/01

Beitragspflicht zur Sozialkasse im Baugewerbe bei Einbau von Deckenteilen zur Schallisolierung

LAG Frankfurt/M., Urteil vom 07.07.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 1890/02

DRsp Nr. 2004/10954

Beitragspflicht zur Sozialkasse im Baugewerbe bei Einbau von Deckenteilen zur Schallisolierung

»Werden von einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend von Drittunternehmen hergestellte Deckenteile zum Zwecke des Schallschutzes in Gebäuden eingebaut, so handelt es sich bei derartigen Tätigkeiten nicht um Fertigbauarbeiten iSv § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV/Bau, sondern um Trocken- und Montagebauarbeiten iSv § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV/Bau. Aus diesem Grunde kommt auch die Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge für Fertigbauarbeiten (BAnz Nr. 20 v. 29.01.2000) für einen derartigen Betrieb nicht zum Tragen.«

Normenkette:

VTV/Bau § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die für allgemeinverbindlich erklärten Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Klägerin gelten.

Der Beklagte ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.