LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.11.2017
L 11 R 2507/16 ZVW
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 23.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 4920/10

Beitragspflicht zur SozialversicherungArbeitnehmerüberlassungAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungKonkrete Umstände des EinzelfallsEinschränkung der Weisungsgebundenheit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2017 - Aktenzeichen L 11 R 2507/16 ZVW

DRsp Nr. 2018/3994

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Arbeitnehmerüberlassung Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Konkrete Umstände des Einzelfalls Einschränkung der Weisungsgebundenheit

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. 2. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 3. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. 4. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.