LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.11.2017
L 11 R 4543/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; BGB § 117;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 165/13

Beitragspflicht zur SozialversicherungIT-ConsultantAbgrenzung von Beschäftigung und SelbstständigkeitErnsthaftigkeit dokumentierter Vereinbarungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2017 - Aktenzeichen L 11 R 4543/16

DRsp Nr. 2018/3995

Beitragspflicht zur Sozialversicherung IT-Consultant Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit Ernsthaftigkeit dokumentierter Vereinbarungen

1. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen; dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. 2. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind; diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. 3. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der u.U. als Scheingeschäft i.S. des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen.