LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.09.2017
L 1 KR 476/14
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 701/11

Beitragspflicht zur SozialversicherungPressesprecher und FundraiserAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungTätigkeit in persönlicher AbhängigkeitFunktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 476/14

DRsp Nr. 2017/14940

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Pressesprecher und Fundraiser Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit Funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess

1. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. 2. Abzugrenzen ist die eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. 3. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird; dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. 4. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern.