LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.12.2017
L 11 R 3072/16
Normen:
SGB IV § 28h ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 1737/13

Beitragspflicht zur SozialversicherungTätigkeit als MessehostessGegenstand des EinzugsstellenverfahrensEinzelne nur kurze Vertragsverhältnisse

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2017 - Aktenzeichen L 11 R 3072/16

DRsp Nr. 2018/3989

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Tätigkeit als Messehostess Gegenstand des Einzugsstellenverfahrens Einzelne nur kurze Vertragsverhältnisse

1. Gegenstand des Einzugsstellenverfahrens nach § 28h SGB IV ist die Entscheidung über Versicherungspflicht (und Beitragshöhe) in der konkreten Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. 2. Bei einem Dauerbeschäftigungsverhältnis ist es dieses. 3. Werden dagegen unter dem Dach eines Rahmenvertrags einzelne, gesonderte, nur kurze Vertragsverhältnisse begründet, sind jeweils nur diese einzelnen Einsatzaufträge am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu bewerten.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.07.2016 und der Bescheid der Beklagten vom 04.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28h ;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin im Zeitraum 2005 bis 2009 in der Tätigkeit Messehostess/Promotion versicherungspflichtig beschäftigt war.