LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.03.2018
L 8 R 41/17 B ER
Normen:
SGB VI § 1 S. 4; SGB III § 27 Abs. 1 Nr. 5; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 941/16

Beitragspflicht zur SozialversicherungVorstandsmitglieder von VereinenAbhängige BeschäftigungVon fremder Hand geschaffene und vorgegebene Arbeitsorganisation

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2018 - Aktenzeichen L 8 R 41/17 B ER

DRsp Nr. 2018/4142

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Vorstandsmitglieder von Vereinen Abhängige Beschäftigung Von fremder Hand geschaffene und vorgegebene Arbeitsorganisation

1. Wie das Bundessozialgericht bereits entschieden hat, geht der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass Vorstandsmitglieder von Vereinen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen. 2. Das ergibt sich im Umkehrschluss aus § 1 Satz 4, § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III, die - ausnahmsweise und in Bezug auf Vereine nicht analogiefähig - die Versicherungsfreiheit der Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften anordnen. 3. Daraus folgt, dass Vorstandsmitglieder grundsätzlich zu den juristischen Personen, deren Organe sie sind, im Verhältnis der abhängigen Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV stehen. 4. Zwar mögen sie, zumal sie vielfach Arbeitgeberfunktionen ausüben, vertraglich und in der gelebten Vertragspraxis keinen Weisungen hinsichtlich Ort, Zeit oder Art ihrer Tätigkeit unterliegen; ihre persönliche Abhängigkeit, die ihre Einbeziehung in die Sozialversicherung rechtfertigt, ergibt sich jedoch in einem "verfeinerten Sinne" daraus, dass ihre Tätigkeit funktionsgerecht dienend in einer von fremder Hand geschaffenen und vorgegebenen Arbeitsorganisation aufgeht.

Tenor