LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 14.07.2003
16 Sa 530/02
Normen:
TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 2 § 5 Abs. 4 ; AEntG § 1 Abs. 2 § 1 Abs. 3 ; VTV/Bau § 1 Abs. 2 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2004, 1786
LAGReport 2004, 250
NZA-RR 2004, 649
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 06.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2642/00

Beitragspflicht zur Urlaubskasse des Baugewerbes für Arbeitgeber mit Zugehörigkeit zu Arbeitgeberverband mit spezieller Tarifbindung

LAG Frankfurt/M., Urteil vom 14.07.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 530/02

DRsp Nr. 2004/10953

Beitragspflicht zur Urlaubskasse des Baugewerbes für Arbeitgeber mit Zugehörigkeit zu Arbeitgeberverband mit spezieller Tarifbindung

»§ 1 Abs. 3 AEntG normiert eine gesetzliche Verpflichtung inländischer baugewerblicher Arbeitgeber, der in den für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträgen enthaltenen Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer nachzukommen. Allein die Mitgliedschaft des Arbeitgebers in einem Arbeitgeberverband, der einen spezielleren Tarifvertrag abgeschlossen hat, kann diese gesetzliche Verpflichtung nicht beseitigen. Aus diesem Grunde kann der Rspr. des BAG zur Tarifpluralität für den Bereich der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nicht gefolgt werden. (Abweichung von der st. Rspr. des 10. Senats des BAG, zuletzt BAG - 10 AZR 113/02 - 04.12.2002 AP Nr. 28 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz - [DRsp-ROM Nr. 2003/4197]).«

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 2 § 5 Abs. 4 ; AEntG § 1 Abs. 2 § 1 Abs. 3 ; VTV/Bau § 1 Abs. 2 § 21 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Auskunftsverpflichtungen des Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Mai 2000 bis Juli 2001.