ArbG Wiesbaden, vom 26.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1304/99
Beitragspflicht zur Urlaubskasse des Baugewerbes für polnisches Unternehmen mit baugewerblicher Betriebsabteilung
LAG Frankfurt/M., Urteil vom 14.07.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 512/00
DRsp Nr. 2004/10952
Beitragspflicht zur Urlaubskasse des Baugewerbes für polnisches Unternehmen mit baugewerblicher Betriebsabteilung
»1. Ein polnisches Unternehmen, das Arbeitnehmer zur Erbringung baulicher Leistungen in die Bundesrepublik Deutschland entsendet, ist zur Erbringung der nach den für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträgen vorgesehenen Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen auch dann verpflichtet, wenn zwar im Gesamtbetrieb, also unter Einrechnung der in Polen erbrachten betrieblichen Tätigkeiten, nichtbauliche Leistungen arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt werden, gleichzeitig aber eine baugewerbliche Betriebsabteilung unterhalten wird, der die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer zuzuordnen sind (im Anschluss an BAG 26.06.2002 - 9 AZR 322/01).2. § 1 Abs. 1 und 3AEntG und die dadurch vorgenommene Erstreckung tariflicher Normen auf ausländische Arbeitgeber aus Nicht-EG-Ländern verstößt weder gegen höherrangiges Recht noch gegen zwingende Vorschriften des deutschen Urlaubsrechts.«