BAG - Urteil vom 28.08.2019
10 AZR 555/18
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 762/18
ArbG Wiesbaden, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 336/17

Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft; AVE VTV 2016; Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

BAG, Urteil vom 28.08.2019 - Aktenzeichen 10 AZR 555/18

DRsp Nr. 2019/16667

Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft; AVE VTV 2016; Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2018 - 10 Sa 762/18 SK - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Beiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 idF vom 24. November 2015 (VTV 2015).

Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Der VTV 2015 wurde am 4. Mai 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2016 für allgemeinverbindlich erklärt (AVE VTV 2016). Der Senat hat die AVE VTV 2016 für wirksam befunden (BAG 20. November 2018 - 10 ABR 12/18 -).

Der Beklagte unterhält in G einen Baubetrieb, in dem er Vollwärmeschutz-, Maurer-, Renovierungs- und Ausbauarbeiten erbringt. Er ist nicht Mitglied eines der tarifschließenden Verbände. Der Beklagte meldete dem Kläger für November und Dezember 2016 Angestelltenbeiträge in Höhe von 159,00 Euro.