BSG - Urteil vom 04.06.1991
12 RK 43/90
Normen:
BKGG ; RVO § 180 Abs. 4 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 ; SGB V § 240 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 180 Nr. 7

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bei freiwillig krankenversicherten Beamten

BSG, Urteil vom 04.06.1991 - Aktenzeichen 12 RK 43/90

DRsp Nr. 1998/7677

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bei freiwillig krankenversicherten Beamten

1. Zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zählt bei freiwillig krankenversicherten Beamten auch der kindbezogene Teil des Ortszuschlags. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKGG ; RVO § 180 Abs. 4 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 ; SGB V § 240 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Beitrags in der freiwilligen Krankenversicherung.

Der Kläger ist Steueramtsinspektor und freiwilliges Mitglied der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK). Im Jahre 1987 machte er Angaben zu seinen Dienstbezügen; seine Ehefrau und sein Stiefsohn hätten kein Einkommen. Mit Bescheid vom 5. November 1987 setzte die Beklagte den Beitrag vom 1. Juni 1987 an neu fest und legte der Berechnung auch den Ortszuschlag zugrunde. Der Kläger erhob Widerspruch und wandte sich gegen die Heranziehung des "Kindergeldanteils im Ortszuschlag" (Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 3 des Ortszuschlags), die 119,74 DM des Monatsgehalts von 3.504,72 DM ausmache. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 1988).