LSG Hessen - Urteil vom 26.11.2013
L 2 R 206/13
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 210 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 210 Abs. 1a; SGB VI § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 7 Abs. 2 S. 1 und S. 2; SGB VI § 7 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 630/11

Beitragsrückerstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung für einen selbständigen RechtsanwaltBerechtigung zur freiwilligen VersicherungVerfassungsmäßigkeit der Neuregelung zum 11.08.2010

LSG Hessen, Urteil vom 26.11.2013 - Aktenzeichen L 2 R 206/13

DRsp Nr. 2014/1762

Beitragsrückerstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung für einen selbständigen Rechtsanwalt Berechtigung zur freiwilligen Versicherung Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zum 11.08.2010

1. § 210 Abs. 1a SGB VI ist verfassungsgemäß. Insbesondere die Ungleichbehandlung von selbständigen und angestellten Rechtsanwälten ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und hält sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. 2. Die in § 210 Abs. 1a SGB VI enthaltene Regelung der Besitzstandswahrung ist systemkonform und durch den Gruppenvergleich der jeweils zuvor und danach betroffenen Personengruppen nicht zu beanstanden.

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 4. März 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 210 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 210 Abs. 1a; SGB VI § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 7 Abs. 2 S. 1 und S. 2; SGB VI § 7 Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Beitragsrückerstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.