I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger aufgrund seines Beitritts freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse geworden ist.
Der 1921 geborene Kläger war früher selbstständig tätig und nicht Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Bis einschließlich Dezember 2004 erhielt er laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem (). Seit dem 1.1.2005 bezieht er Leistungen nach dem SGB XII. Den im Mai 2005 gegenüber der Beklagten erklärten Beitritt zur GKV als freiwilliges Mitglied lehnte diese mit Bescheid vom 2.6.2005 ab, weil nach § Abs Satz 1 Nr nur solche Personen ein Beitrittsrecht hätten, deren Sozialhilfebezug vor dem 1.1.2005 geendet habe, der Kläger jedoch weiterhin laufende Sozialhilfeleistungen erhalte. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 6.10.2005 zurück.
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