BSG - Urteil vom 13.06.2007
B 12 KR 39/06 R
Normen:
SGB V § 264 Abs. 2 § 5 Abs. 1 Nr. 13 § 5 Abs. 1 Nr. 2a § 5 Abs. 8a § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 ; SGB XII § 41 ;
Fundstellen:
FEVS 59, 193
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 08.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 189/05

Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung bei Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung für Arbeitssuchende

BSG, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen B 12 KR 39/06 R

DRsp Nr. 2007/21214

Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung bei Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung für Arbeitssuchende

Das befristet eingeräumte Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SGB V bestand während des Bezugs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung nach dem SGB XII nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 264 Abs. 2 § 5 Abs. 1 Nr. 13 § 5 Abs. 1 Nr. 2a § 5 Abs. 8a § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 ; SGB XII § 41 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger aufgrund seines Beitritts freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse geworden ist.

Der 1921 geborene Kläger war früher selbstständig tätig und nicht Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Bis einschließlich Dezember 2004 erhielt er laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem (). Seit dem 1.1.2005 bezieht er Leistungen nach dem SGB XII. Den im Mai 2005 gegenüber der Beklagten erklärten Beitritt zur GKV als freiwilliges Mitglied lehnte diese mit Bescheid vom 2.6.2005 ab, weil nach § Abs Satz 1 Nr nur solche Personen ein Beitrittsrecht hätten, deren Sozialhilfebezug vor dem 1.1.2005 geendet habe, der Kläger jedoch weiterhin laufende Sozialhilfeleistungen erhalte. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 6.10.2005 zurück.