BSG - Urteil vom 05.07.2007
B 9/9a SB 2/07 R
Normen:
AuslZustV § 1 Abs. 1 Buchst. g ; EStG § 33b ; KOVVfG § 3 Abs. 5 ; SGB I § 2 § 30 § 37 S. 1 ; SGB IX § 2 Abs. 2 § 69 ; SGB VI § 37 ;
Fundstellen:
BSGE 99, 9
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SB 164/04
SG Dortmund, vom 27.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SB 323/00

Beklagtenwechsel im sozialgerichtlichen Verfahren beim Wechsel der Verwaltungszuständigkeit, Antrag auf Feststellung eines höheren GdB im Schwerbehindertenrecht bei Wohnsitz im Ausland

BSG, Urteil vom 05.07.2007 - Aktenzeichen B 9/9a SB 2/07 R

DRsp Nr. 2007/25102

Beklagtenwechsel im sozialgerichtlichen Verfahren beim Wechsel der Verwaltungszuständigkeit, Antrag auf Feststellung eines höheren GdB im Schwerbehindertenrecht bei Wohnsitz im Ausland

1. Der Wechsel in der Behördenzuständigkeit bei der Feststellung eines höheren GdB nach § 69 SGB IX führt im Gerichtsverfahren zu einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes. 2. Das durch eine Feststellung nach § 4 SchwbG bzw § 69 SGB IX gewährte subjektive soziale Recht berührt den Rechtskreis des Antragstellers immer dann, wenn sich hieraus weitere Rechte im Inland ergeben können. Soweit es derartige rechtliche Vorteile gibt, die nicht an einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, sondern an einen andersartigen Inlandsbezug anknüpfen, erfordert es schon der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Einheit der Rechtsordnung, dass die betreffenden Personen eine Feststellung iS von § 4 SchwbG bzw § 69 SGB X beanspruchen können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AuslZustV § 1 Abs. 1 Buchst. g ; EStG § 33b ; KOVVfG § 3 Abs. 5 ; SGB I § 2 § 30 § 37 S. 1 ; SGB IX § 2 Abs. 2 § 69 ; SGB VI § 37 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger nach einer Wohnsitzverlegung ins Ausland noch einen Anspruch auf Feststellung des Grades seiner Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertenrecht hat.