Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 27. April 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des Kostenbeitrages, den die Beklagte für die seinen Kindern gewährten Jugendhilfeleistungen erhoben hat.
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