BVerwG - Urteil vom 19.08.2010
5 C 10.09
Normen:
SGB VIII § 92 Abs. 4 S. 1; SGB VIII § 94 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 94 Abs. 5; BGB § 1603 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 137, 357
DVBl 2010, 1518
DÖV 2011, 43
FamRZ 2011, 100
NJW 2011, 97
Vorinstanzen:
VG Schleswig, vom 22.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 70/08
OVG Schleswig-Holstein, vom 27.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 7/09

Belassen des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts als Voraussetzung für die Angemessenheit einer Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag; Vereinbarkeit einer mit den Unterhaltsleistungen verbundenen Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit mit dem Grundgesetz

BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 5 C 10.09

DRsp Nr. 2010/19118

Belassen des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts als Voraussetzung für die Angemessenheit einer Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag; Vereinbarkeit einer mit den Unterhaltsleistungen verbundenen Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit mit dem Grundgesetz

Die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist nur dann im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angemessen, wenn dem (erwerbstätigen) Beitragspflichtigen zumindest der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 27. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 92 Abs. 4 S. 1; SGB VIII § 94 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 94 Abs. 5; BGB § 1603 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des Kostenbeitrages, den die Beklagte für die seinen Kindern gewährten Jugendhilfeleistungen erhoben hat.