1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 23.02.2023 - Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Der Kläger ist der Ehemann der am xx.xx.2021 verstorbenen Arbeitnehmerin A... B.... Diese war seit 01.01.1991 als Küchenhilfe in der Kantine der vom Beklagten betriebenen Werkstatt für Menschen mit Behinderung in C... gegen ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt 1.788,00 € beschäftigt. In der Küche arbeitete sie mit zwei weiteren Küchenmitarbeiterinnen zusammen. Alle drei Mitarbeiterinnen erkrankten im Februar 2021 an Corona. Bei der verstorbenen Ehefrau des Klägers wurde die Covid-19-Infektion am 02.03.2021 diagnostiziert. Sie verstarb am xx.xx.2021 nach einer Pneumonie und schließlich an einem septischen Multiorganversagen. Der Kläger und die Tochter D... E... haben die verstorbene A... B... ausweislich des Erbscheins (Bl. 262 der Akte) beerbt.
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