LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.03.2019
L 1 R 434/16
Normen:
SGB VI § 161 Abs. 1; SGB VI § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2-4 und S. 6 und S. 8; SGB VI § 165 Abs. 1a S. 3-4;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 879/14

Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei selbstständig TätigenAnforderungen an voneinander trennbare selbstständige Tätigkeiten

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.03.2019 - Aktenzeichen L 1 R 434/16

DRsp Nr. 2019/13851

Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei selbstständig Tätigen Anforderungen an voneinander trennbare selbstständige Tätigkeiten

Bei mehreren voneinander trennbaren selbstständigen Tätigkeiten, von denen ggf. nur eine versicherungspflichtig ist, ist bei der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Rentenversicherung nur das auf die versicherungspflichtige Tätigkeit entfallende Einkommen heranzuziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeiten organisatorisch und sachlich voneinander abgrenzbar sind. Maßgebliche Kriterien hierfür sind die Einheit des Betriebsinhabers, der Betriebsleitung, des Betriebszwecks, eine einheitliche Personalverwaltung, gemeinsame Arbeitsmittel und das Ausmaß der betriebsorganisatorischen Verflechtung (hier verneint für einen in der Handwerksrolle eingetragenen Einzelunternehmer mit den Gewerken Maurer und Betonbauer für die Tätigkeiten Dämmen und Verputzen von Gebäuden mit einem Gewerbe für Hausmeisterservice).

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. September 2016 und die Bescheide der Beklagten vom 25. Januar 2016 und 15. März 2017 werden aufgehoben, soweit die Beklagte für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 31. August 2016 einen höheren Beitrag als auf der Grundlage eines Jahreseinkommens von 7.576,16 Euro festgesetzt hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.