LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.12.2021
L 3 AL 1847/21
Normen:
SGB III a.F. § 133 Abs. 2 S. 1-2; SGB III a.F. § 133 Abs. 3 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AL 2973/18

Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes nach dem SGB IIIAnforderungen an die Berücksichtigung eines Lohnsteuerklassenwechsels im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2021 - Aktenzeichen L 3 AL 1847/21

DRsp Nr. 2022/4365

Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes nach dem SGB III Anforderungen an die Berücksichtigung eines Lohnsteuerklassenwechsels im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs

1. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist.2. Kommt die Verwaltung ihrer gesteigerten Informations- und Beratungspflicht nicht nach, greift der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nur insoweit, als sie den Leistungsempfänger dann so zu stellen hat, als hätte er die Lohnsteuerklasse nicht gewechselt.3. Wegen der Tatbestandswirkung einer eingetragenen Lohnsteuerklasse ist aber eine Heilung über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, indem die eingetragene durch eine günstigere Lohnsteuerklasse ersetzt wird, nicht möglich, wenn ein Lohnsteuerklassenwechsel von den Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern nicht vorgenommen worden ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29.04.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III a.F. § 133 Abs. 2 S. 1-2; SGB III a.F. § 133 Abs. 3 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand