BSG - Urteil vom 17.03.1992
2 RU 20/91
Normen:
RVO § 581 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 70, 177
SozR 3-2200 § 581 Nr. 2

Bemessung der MdE durch die Unfallfolgen bei Eintritt unfallunabhängiger völliger Erwerbsunfähigkeit nach dem Arbeitsunfall

BSG, Urteil vom 17.03.1992 - Aktenzeichen 2 RU 20/91

DRsp Nr. 1998/7624

Bemessung der MdE durch die Unfallfolgen bei Eintritt unfallunabhängiger völliger Erwerbsunfähigkeit nach dem Arbeitsunfall

1. Vermag ein unfallunabhängiger Nachschaden nicht zu einer Erhöhung der unfallbedingten MdE zu führen, so kann er einer solchen Erhöhung auch nicht entgegenstehen, wenn sich die Unfallfolgen wesentlich verschlimmert haben. Es ist deshalb schon im Ansatzpunkt rechtlich verfehlt, für die Bemessung der unfallbedingten MdE zu prüfen, ob im Vergleich zu den Verhältnissen im Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens einer unfallbedingten MdE der Verletzte schon unfallunabhängig völlig erwerbsunfähig war. Stattdessen ist der Vergleich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls abzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 581 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Dem Anspruch des Klägers auf Verletztenrente wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls im Jahre 1975 hält die Beklagte entgegen, der Kläger sei bereits im Jahre 1984 völlig erwerbsunfähig geworden, bevor der unfallbedingte Gesundheitsschaden ein rentenberechtigendes Ausmaß erreicht habe.