I. Dem Anspruch des Klägers auf Verletztenrente wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls im Jahre 1975 hält die Beklagte entgegen, der Kläger sei bereits im Jahre 1984 völlig erwerbsunfähig geworden, bevor der unfallbedingte Gesundheitsschaden ein rentenberechtigendes Ausmaß erreicht habe.
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