LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.12.2023
L 6 U 51/20
Normen:
SGB VII § 62 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 70/19

Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Knieschäden hinsichtlich Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.12.2023 - Aktenzeichen L 6 U 51/20

DRsp Nr. 2024/1854

Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Knieschäden hinsichtlich Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls

1. Die Möglichkeit zur Neubestimmung der Rentenhöhe aus § 62 Abs 2 Satz 2 SGB VII ohne Aufhebungsvoraussetzungen hinsichtlich der vorherigen Rentenhöhe ermächtigt nicht zugleich zur freien Neufeststellung von Unfallfolgen. 2. Die Aufhebung einer früheren Feststellung von (günstigen) Unfallfolgen kann nur auf die §§ 45, 48 SGB X gestützt werden. 3. Die allgemeinen Erfahrungssätze zur Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Knieschäden erschöpfen sich nicht in der Abstufung nach Streck- und Beugemöglichkeit. 4. Weist ein Sachverständiger Funktionsstörungen eines Knies nach, die mit der Fähigkeit zur Streckung und Beugung nicht in wesentlichem Zusammenhang stehen, kann er die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Vergleich mit anderen Bewertungsmaßstäben in den allgemeinen Erfahrungssätzen beurteilen.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. Juni 2020 und der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2019 werden auch hinsichtlich der Änderung der Feststellung der Unfallfolgen aufgehoben.