LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.12.2018
L 17 U 27/18
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 01.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 253/14

Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen UnfallversicherungAuswirkungen eines Vorschadens

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen L 17 U 27/18

DRsp Nr. 2019/3575

Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung Auswirkungen eines Vorschadens

Wird die MdE sowohl durch den Versicherungsfall als auch durch andere Faktoren verursacht, ist nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen, ob die MdE "wesentlich" durch den Versicherungsfall mitverursacht worden ist (hier im Falle des Vorliegens einer unfallunabhängigen inkompletten Tetraplegie mit Rollstuhlpflicht bei einer MS-Erkrankung und notwendiger Harnableitung durch Selbstkatheterisierung über ein Stoma im Sitzen, bei der wegen der Unfallfolgen nur noch im Liegen katheterisiert werden kann).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.12.2017 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mehr als 50 v.H. zu gewähren ist.