BAG - Urteil vom 17.06.2015
10 AZR 187/14
Normen:
Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin vom 31. August 2005 i.d.F. des 8. Änderungstarifvertrags vom 1. Juni 2012) § 7 Abs. 2; Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin vom 31. August 2005 i.d.F. des 8. Änderungstarifvertrags vom 1. Juni 2012) § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 305
EzA-SD 2015, 14
NZA-RR 2015, 530
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Sa 1704/13
ArbG Berlin, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 7821/13

Bemessung der Weihnachtszuwendung bei nicht vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern

BAG, Urteil vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 10 AZR 187/14

DRsp Nr. 2015/14254

Bemessung der Weihnachtszuwendung bei nicht vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern

Orientierungssätze: 1. Bei nicht vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ist für die Bemessung der Weihnachtszuwendung nach § 7 Abs. 2 iVm. § 17 Abs. 1 TV-N Berlin der Umfang der Beschäftigung im Zeitraum von Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres maßgeblich. 2. Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist die Weihnachtszuwendung pro rata temporis, dh. entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers in diesem Zeitraum zu bemessen.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Januar 2014 - 24 Sa 1704/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin vom 31. August 2005 i.d.F. des 8. Änderungstarifvertrags vom 1. Juni 2012) § 7 Abs. 2; Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin vom 31. August 2005 i.d.F. des 8. Änderungstarifvertrags vom 1. Juni 2012) § 17 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Weihnachtszuwendung für das Jahr 2012.