BSG - Urteil vom 24.11.2010
B 11 AL 30/09 R
Normen:
SGB III § 130 Abs. 1; SGB III § 130 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BSGE 107, 114
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 84/06
SG Halle, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 327/05

Bemessung des Arbeitslosengeldes aus dem Regelbemessungsrahmen; Vorliegen einer unbilligen Härte mit Rücksicht auf ein in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit überwiegend höheres Arbeitsentgelt

BSG, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen B 11 AL 30/09 R

DRsp Nr. 2011/4522

Bemessung des Arbeitslosengeldes aus dem Regelbemessungsrahmen; Vorliegen einer unbilligen Härte mit Rücksicht auf ein in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit überwiegend höheres Arbeitsentgelt

1. Bei der Bemessung des Arbeitslosengelds ist eine unbillige Härte erst anzunehmen, wenn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das um 10 % erhöhte Bemessungsentgelt aus dem Regelbemessungsrahmen übersteigt. 2. Auf die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Gründe für das geringere Bemessungsentgelt im Regelbemessungsrahmen kommt es für die unbillige Härte nicht an.

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. August 2009 sowie das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 23. Mai 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 130 Abs. 1; SGB III § 130 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Arbeitslosengeld (Alg) und insbesondere darüber, ob die Regelbemessung zu einer unbilligen Härte führt.