BSG - Urteil vom 21.10.1999
B 11 AL 5/99 R
Normen:
AFG § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 5, § 112 Abs. 1 S. 1, § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 249c Abs. 9, § 249c Abs. 13 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2000, 417
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 13.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 Ar 120/97
SG Berlin, vom 15.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 53 Ar 3178/96

Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Beschäftigung im Beitrittsgebiet

BSG, Urteil vom 21.10.1999 - Aktenzeichen B 11 AL 5/99 R

DRsp Nr. 2000/4960

Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Beschäftigung im Beitrittsgebiet

1. Die Bemessung des Arbeitslosengeldes erfolgt nur dann nach der im Beitrittsgebiet geltenden Leistungsbemessungsgrenze, wenn im Bemessungszeitraum überwiegend Zeiten mit Arbeitsentgelt aus dem Beitrittsgebiet durch den Arbeitslosen zurückgelegt wurden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 5, § 112 Abs. 1 S. 1, § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 249c Abs. 9, § 249c Abs. 13 S. 2;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft die Zahlung höheren Arbeitslosengeldes (Alg) für die Zeit vom 3. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996.

Die in Berlin-Lichtenrade wohnhafte Klägerin war vom 1. Januar 1989 bis 30. Juni 1994 als Gruppenleiterin bei der V. beschäftigt, die bis Juni 1993 im Westen Berlins ansässig war und seitdem in Teltow (Brandenburg) tätig ist. Danach arbeitete die Klägerin vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1995 als Abteilungsleiterin bei der S.. Der Arbeitgeber verlegte seinen Betriebssitz zum 1. November 1995 von Berlin-Tiergarten nach Berlin-Lichtenberg. Die Klägerin erzielte von Juli 1995 bis zu ihrem Ausscheiden bei einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden monatlich 7.544,-- DM brutto.