BSG - Urteil vom 30.04.2003
B 11 AL 53/02 R
Normen:
AFG § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 § 249c Abs. 9 ; EG Art. 39 Abs. 2 ; EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. a Art. 71 Abs. 1 Buchst. b DBuchst. ii Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff ii ; SGB III § 136 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 § 409 Abs. 2 ; SGB IV § 5 Abs. 1 § 9 ;
Fundstellen:
NZS 2003, 613
SozR 4-6050 Art. 13 Nr. 1
SozR 4-6050 Art. 71 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Halle (Saale) - L 2 AL 20/00 - 06.06.2002,
SG Halle (Saale) - S 2 AL 121/98 - 16.02.2000,

Bemessung des Arbeitslosengeldes für Wanderarbeitnehmer bei Beschäftigung und Wohnsitz im Beitrittsgebiet

BSG, Urteil vom 30.04.2003 - Aktenzeichen B 11 AL 53/02 R

DRsp Nr. 2003/12817

Bemessung des Arbeitslosengeldes für Wanderarbeitnehmer bei Beschäftigung und Wohnsitz im Beitrittsgebiet

Auch für im Beitrittsgebiet wohnende Arbeitslose, die gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst. b DBuchst. ii EWGV 1408/71 Leistungen erhalten, gelten die Vorschriften des AFG bzw des SGB III zur besonderen Leistungsbemessungsgrenze im Beitrittsgebiet, als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen wären. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 § 249c Abs. 9 ; EG Art. 39 Abs. 2 ; EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. a Art. 71 Abs. 1 Buchst. b DBuchst. ii Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff ii ; SGB III § 136 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 § 409 Abs. 2 ; SGB IV § 5 Abs. 1 § 9 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg).

Der Kläger ist Staatsangehöriger der Niederlande und war bei einem niederländischen Unternehmen beschäftigt. Im Rahmen dieser Beschäftigung arbeitete der Kläger von Mai 1995 bis September 1997 als Bauleiter in L (Sachsen-Anhalt), wo das niederländische Unternehmen für deutsche Auftraggeber ein Bauprojekt durchführte. Während dieser Beschäftigung wohnte der Kläger in L , behielt aber daneben seine Wohnung in den Niederlanden bei und suchte diese auch häufig auf. Beiträge zur deutschen Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit wurden nicht entrichtet.