BSG - Urteil vom 03.12.2009
B 11 AL 42/08 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 130 Abs. 1 S. 1; SGB III § 131 Abs. 1 S. 1; SGB III § 132 Abs. 1; SGB III § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; SGB III § 25 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 119/07
SG Dortmund, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 244/06

Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Abschluss einer außerbetrieblichen Berufsausbildung ohne Ausbildungsvergütung; fiktive Bemessung

BSG, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen B 11 AL 42/08 R

DRsp Nr. 2010/8429

Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Abschluss einer außerbetrieblichen Berufsausbildung ohne Ausbildungsvergütung; fiktive Bemessung

Bei Arbeitslosen, die während ihrer Ausbildung keine Ausbildungsvergütung und somit innerhalb des Bemessungsrahmens kein Arbeitsentgelt erhalten haben, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt nach Qualifikationsgruppen zugrunde zu legen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 130 Abs. 1 S. 1; SGB III § 131 Abs. 1 S. 1; SGB III § 132 Abs. 1; SGB III § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; SGB III § 25 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe des der Klägerin ab 25. Juni 2005 bewilligten Arbeitslosengeldes (Alg).

Die 1983 geborene Klägerin, die unter einer Sprach- und Artikulationsstörung leidet, nahm in der Zeit ab August 2001 im Rahmen einer von der Beklagten geförderten Rehabilitationsmaßnahme an einer Ausbildung zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin in einem Berufsbildungswerk teil. Sie schloss die Ausbildung am 24. Juni 2005 mit dem Gesellenbrief erfolgreich ab. Während der Ausbildung erhielt sie von der Beklagten ein monatliches Ausbildungsgeld von 93 Euro; eine Ausbildungsvergütung wurde nicht bezahlt.