BSG - Urteil vom 05.12.2006
B 11a AL 43/05 R
Normen:
SGB III § 134 Abs. 1 S. 1 § 134 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 62
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 2/02
SG Dessau - S 6 AL 468/00 - 24.10.2001,

Bemessung des Arbeitslosengeldes, Zuflussfiktion bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

BSG, Urteil vom 05.12.2006 - Aktenzeichen B 11a AL 43/05 R

DRsp Nr. 2007/5987

Bemessung des Arbeitslosengeldes, Zuflussfiktion bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

Nur wenn die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die alleinige Ursache des unterbliebenen Zuflusses des Arbeitsentgelts ist, findet § 134 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 SGB III Anwendung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 134 Abs. 1 S. 1 § 134 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt die Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheides über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) mit dem Ziel höherer Leistungen ab April 1999 wegen nachträglicher Berücksichtigung von Ansprüchen auf höheres Arbeitsentgelt.

Die Klägerin war langjährig als Montagearbeiterin bei der D GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) beschäftigt.

Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts D vom 30. März 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 31. März 1999 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin gekündigt und diese gleichzeitig bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt. Am selben Tag meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg.