BSG - Urteil vom 19.02.2009
B 10 EG 1/08 R
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 7 S. 5; BEEG § 2 Abs. 7 S. 6; EWGRL 85/92 Art. 11 Nr. 4 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 EG 65/08

Bemessung des Elterngeldes; Bestimmung des Bemessungszeitraums; Berücksichtigung der Elternzeit ohne Elterngeldbezug für ein älteres Geschwisterkind; Verfassungsmäßigkeit

BSG, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen B 10 EG 1/08 R

DRsp Nr. 2009/11089

Bemessung des Elterngeldes; Bestimmung des Bemessungszeitraums; Berücksichtigung der Elternzeit ohne Elterngeldbezug für ein älteres Geschwisterkind; Verfassungsmäßigkeit

Elternzeit ohne Elterngeldbezug bleibt bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate vor der Geburt, die bei der Bemessung des Elterngeldes für ein weiteres Kind der Einkommensermittlung zugrunde zu legen sind, nicht unberücksichtigt. Dies ist verfassungs- und europarechtskonform. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 7 S. 5; BEEG § 2 Abs. 7 S. 6; EWGRL 85/92 Art. 11 Nr. 4 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin beansprucht von dem beklagten Land höheres Elterngeld.