BSG - Urteil vom 19.02.2009
B 10 EG 2/08 R
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 7 S. 5; BEEG § 2 Abs. 7 S. 6; EWGRL 85/92 Art. 11 Nr. 4 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 EG 59/08

Bemessung des Elterngeldes; Bestimmung des Bemessungszeitraums; Berücksichtigung der Elternzeit ohne Elterngeldbezug für ein älteres Geschwisterkind; Verfassungsmäßigkeit

BSG, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen B 10 EG 2/08 R

DRsp Nr. 2009/11090

Bemessung des Elterngeldes; Bestimmung des Bemessungszeitraums; Berücksichtigung der Elternzeit ohne Elterngeldbezug für ein älteres Geschwisterkind; Verfassungsmäßigkeit

Elternzeit ohne Elterngeldbezug bleibt bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate vor der Geburt, die bei der Bemessung des Elterngeldes für ein weiteres Kind der Einkommensermittlung zugrunde zu legen sind, nicht unberücksichtigt. Dies ist verfassungs- und europarechtskonform. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. April 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 7 S. 5; BEEG § 2 Abs. 7 S. 6; EWGRL 85/92 Art. 11 Nr. 4 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin beansprucht von dem beklagten Land höheres Elterngeld.

Die Klägerin war ab März 2001 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem monatlichen Gehalt von etwa 1.400 Euro brutto beschäftigt. Am 9.7.2004 bekam sie ihr erstes Kind D. und nahm bis Dezember 2006 Elternzeit (ohne Arbeit und Entgelt) in Anspruch. Anlässlich der Geburt des zweiten Kindes J. am 1.1.2007 bezog die Klägerin in der Zeit vom 20.11.2006 bis 26.2.2007 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Kalendertag.