Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juli 2017 und des Sozialgerichts München vom 18. Mai 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt höheres Elterngeld ohne Berücksichtigung eines Abzugs von Sozialabgaben von seinem im Bemessungszeitraum erzielten Bruttogehalt.
Der Kläger war in Vollzeit bei der Stadt zunächst als tarifangestellter Berufsschullehrer und ab dem 11.9.2013 als beamtete Lehrkraft erwerbstätig.
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