BSG - Urteil vom 13.12.2018
B 10 EG 10/17 R
Normen:
BEEG (i.d.F.v. 10.09.2012) § 2c Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 127, 168
DStR 2019, 1874
NZS 2019, 458
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 EG 38/15
SG München, vom 18.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 EG 113/14

Bemessung des ElterngeldesErmittlung der Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben im BemessungszeitraumBerücksichtigung des ganzen Monats auch bei nur teilweiser Geltung des Abzugsmerkmals

BSG, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen B 10 EG 10/17 R

DRsp Nr. 2019/2554

Bemessung des Elterngeldes Ermittlung der Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben im Bemessungszeitraum Berücksichtigung des ganzen Monats auch bei nur teilweiser Geltung des Abzugsmerkmals

Ein Abzugsmerkmal für Sozialabgaben ist bei den für die Elterngeldberechnung maßgeblichen Monaten im Bemessungszeitraum auch dann zu berücksichtigen, wenn es ausweislich des Entgeltnachweises des Arbeitgebers in einem Monat nur teilweise gegolten hat.

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juli 2017 und des Sozialgerichts München vom 18. Mai 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG (i.d.F.v. 10.09.2012) § 2c Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höheres Elterngeld ohne Berücksichtigung eines Abzugs von Sozialabgaben von seinem im Bemessungszeitraum erzielten Bruttogehalt.

Der Kläger war in Vollzeit bei der Stadt zunächst als tarifangestellter Berufsschullehrer und ab dem 11.9.2013 als beamtete Lehrkraft erwerbstätig.