LSG Bayern - Urteil vom 24.07.2017
L 9 EG 38/15
Normen:
BEEG § 2c Abs. 3 S. 2; BEEG § 2f; EStG § 39; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 EG 113/14

Anspruch auf ElterngeldBerechnung des Einkommens aus einer nichtselbständigen Tätigkeit bei Änderung von Abzugsmerkmalen im Bemessungszeitraum hinsichtlich der Abzüge für Sozialabgaben

LSG Bayern, Urteil vom 24.07.2017 - Aktenzeichen L 9 EG 38/15

DRsp Nr. 2018/1820

Anspruch auf Elterngeld Berechnung des Einkommens aus einer nichtselbständigen Tätigkeit bei Änderung von Abzugsmerkmalen im Bemessungszeitraum hinsichtlich der Abzüge für Sozialabgaben

In der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums hat das alte Abzugsmerkmal nur dann im Sinn von § 2c Abs. 3 S. 2 BEEG gegolten, wenn es in mehr als der Hälfte der Kalendermonate des Bemessungszeitraums ausschließlich, dh. nicht neben dem neuen Abzugsmerkmal, aufgetaucht ist.

1. Den entscheidenden Aspekt im Rahmen der Auslegung des § 2c Abs. 3 S. 2 BEEG a.F. sieht der Senat darin, dass der Rückgriff auf das aktuelle Abzugsmerkmal die Regel, der auf das alte Abzugsmerkmal die Ausnahme darstellen soll. 2. Grundsätzlich gibt der letzte Monat des Bemessungszeitraums den Ausschlag, das Abstellen auf das Überwiegen während des Bemessungszeitraums soll dagegen die Ausnahme sein. 3. Ausnahmeregelungen im Allgemeinen, so auch im Sozialrecht und so auch die hier vorliegende, dürfen grundsätzlich nicht extensiv ausgelegt werden. 4. Die Auslegung sollte - im Rahmen des Wortlauts der Vorschrift - nur so weit reichen, wie dies für den Zweck der Ausnahmeregelung wirklich erforderlich ist.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III.