Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2019 und des Sozialgerichts Münster vom 1. März 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten des Verfahrens sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
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Der Kläger begehrt wegen der Verschlimmerung der Folgen seiner anerkannten Berufskrankheit (BK) eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 vH anstatt bisher 30 vH.
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