BAG - Urteil vom 09.11.1999
9 AZR 771/98
Normen:
BGB § 362 ; BUrlG §§ 1, 11 Abs. 1 S. 1; GewO § 134 Abs. 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 92, 343
BB 2000, 1737
DB 2000, 1769
JuS 2001, 518
NJW 2000, 3228
NZA 2000, 1335
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 14.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 258/97
LAG Hamburg, vom 25.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 121/97

Bemessung des Urlaubsentgelts

BAG, Urteil vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 9 AZR 771/98

DRsp Nr. 2000/8429

Bemessung des Urlaubsentgelts

»1. Nach § 1 BUrlG, § 611 BGB hat ein Arbeitgeber das Entgelt für die infolge der urlaubsbedingten Freistellung ausfallende Arbeitszeit fortzuzahlen. 2. Nach Inkrafttreten des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes hat ein Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch mehr darauf, daß das Urlaubsentgelt unter Berücksichtigung des in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs gezahlten Arbeitsverdienstes einschließlich der Überstunden bemessen wird. Seit Inkrafttreten der Änderung zum 1. Oktober 1996 ist der zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsverdienst aus der Bemessungsgrundlage herauszunehmen. 3. Die Pflicht zur Fortzahlung des Entgelts nach § 1 BUrlG, § 611 BGB bezieht sich auch auf die Überstunden, die der Arbeitnehmer ohne Arbeitsbefreiung während des Urlaubszeitraums verrichtet hätte. Die Höhe des Entgelts für diese Arbeitszeit ist entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst bemessen, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.«

Normenkette:

BGB § 362 ; BUrlG §§ 1, 11 Abs. 1 S. 1; GewO § 134 Abs. 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsentgelts.