OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 2 U 123/97 - Aktenzeichen 2 U 133/00
DRsp Nr. 2005/7230
Bemessung des Wertes einer Diensterfindung
»1. Bei der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Methode der Lizenzanalogie kommt es darauf an, welche Lizenzvereinbarung (insb. welchen Lizenzsatz) vernünftige Vertragsparteien für die Einräumung eines ausschließlichen Benutzungsrechts vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine freie Erfindung handeln würde.2. Insoweit gelten dieselben Grundsätze, wie sie von der Rechtsprechung für die Bemessung einer Schadenersatz- oder Bereicherungslizenz nach erfolgter Schutzrechtsbenutzung entwickelt worden sind. Zu fragen ist deshalb, welcher Lizenzsatz verabredet worden wäre, wenn die Vertragsparteien die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Benutzungshandlungen vorausgesehen hätten.
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