BSG - Beschluß vom 17.06.2003
B 6 KA 33/02 B
Normen:
BRAGO § 116 Abs. 2 § 8 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 ; GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 10.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 49/01
SG Berlin, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 90/00

Bemessung des wirtschaftlichen Interesses bei vertragsärztlichen Zulassungssachen

BSG, Beschluß vom 17.06.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 33/02 B

DRsp Nr. 2005/7700

Bemessung des wirtschaftlichen Interesses bei vertragsärztlichen Zulassungssachen

Es ist bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses an der Zulassung zur vertragsärztlichen, zur vertragszahnärztlichen und ebenso zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung von der Höhe des Umsatzes auszugehen, die der Arzt, Zahnarzt bzw Psychotherapeut erzielen kann bzw hätte erzielen können, abzüglich des Praxiskostenanteils. Dabei wird der durchschnittliche Umsatz der Fachgruppe zu Grunde gelegt, der Praxiskostenanteil wird pauschal nach dem durchschnittlichen Anteil in der Fachgruppe bemessen. Der sich so ergebende Überschuss wird pauschal auf einen 5-Jahres-Zeitraum hochgerechnet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGO § 116 Abs. 2 § 8 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 ; GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit für das Revisionsverfahren beruht auf § 116 Abs 2 iVm § 8 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in Anlehnung an § 13 Abs 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Die Bedeutung der Sache für den Kläger ergibt sich dabei in der Regel aus seinem wirtschaftlichen Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen (vgl BSG SozR 1930 § 8 Nr 2 S 2 f; SozR 3-1930 § 8 Nr 1 S 2 und Nr 2 S 8; MedR 1998, 186).