BSG - Urteil vom 01.06.2006
B 7a AL 86/05 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 130 Abs. 1 § 133 Abs. 1 S. 1 § 157 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 48
NZS 2006, 665
Vorinstanzen:
Thüringer Landessozialgericht - L 3 AL 681/04 - 28.09.2005,
SG Gotha - S 21 AL 54/03 - 08.07.2004,

Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld beim Bezug von Unterhaltsgeld

BSG, Urteil vom 01.06.2006 - Aktenzeichen B 7a AL 86/05 R

DRsp Nr. 2006/23494

Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld beim Bezug von Unterhaltsgeld

Die Bemessung des Arbeitslosengeldes erfolgt beim Bezug von Unterhaltsgeld bzw Anschlussunterhaltsgeld innerhalb von 3 Jahren vor Erwerb eines Arbeitslosengeldanspruchs dann nicht nach dem Bemessungsentgelt des Unterhaltsgeldes bzw Anschlussunterhaltsgeldes, wenn zum Zeitpunkt dieser Leistungen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr bestand und dem Bezug des Unterhaltsgeldes nicht der Bezug von Arbeitslosenhilfe vorausging. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 130 Abs. 1 § 133 Abs. 1 S. 1 § 157 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I

Im Streit ist die Zahlung höheren Arbeitslosengeldes (Alg) für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 29. März 2003.

Die verheiratete Klägerin bezog Alg (zuletzt nach einem Bemessungsentgelt von 680 DM) bis zur Erschöpfung dieses Anspruchs am 29. Juni 1999; der nachfolgende Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wurde wegen fehlender Bedürftigkeit (Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen) bindend abgelehnt. Vom 11. Oktober 1999 bis 10. Oktober 2000 bezog die Klägerin während des Besuchs einer Weiterbildungsmaßnahme Unterhaltsgeld (Uhg) - zuletzt nach einem (dynamisierten) Bemessungsentgelt von 760 DM - und danach bis 8. Januar 2001 Anschluss-Uhg (AUhg) - ebenfalls nach einem Bemessungsentgelt von 760 DM.