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Im Streit ist die Zahlung höheren Arbeitslosengeldes (Alg) für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 29. März 2003.
Die verheiratete Klägerin bezog Alg (zuletzt nach einem Bemessungsentgelt von 680 DM) bis zur Erschöpfung dieses Anspruchs am 29. Juni 1999; der nachfolgende Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wurde wegen fehlender Bedürftigkeit (Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen) bindend abgelehnt. Vom 11. Oktober 1999 bis 10. Oktober 2000 bezog die Klägerin während des Besuchs einer Weiterbildungsmaßnahme Unterhaltsgeld (Uhg) - zuletzt nach einem (dynamisierten) Bemessungsentgelt von 760 DM - und danach bis 8. Januar 2001 Anschluss-Uhg (AUhg) - ebenfalls nach einem Bemessungsentgelt von 760 DM.
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