BSG - Urteil vom 13.09.2006
B 11a AL 33/05 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 131 Abs. 4 § 133 Abs. 1 § 328 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 271
Vorinstanzen:
LSG München - L 11 AL 256/04 - 28.04.2005,
SG Würzburg, vom 20.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 542/01

Bemessungsentgelt in Sonderfällen beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

BSG, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen B 11a AL 33/05 R

DRsp Nr. 2007/483

Bemessungsentgelt in Sonderfällen beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

Der den Arbeitslosengeldbezug ersetzende Unterhaltsgeldvorbezug ist bei der Berechnung des Bemessungsentgelts für die Zeit nach dem 1.1.1998 wegen einer Parallelität der Interessenlage in entsprechender Anwendung des § 133 Abs. 1 SGB III dem Arbeitslosengeld-/Arbeitslosenhilfevorbezug gleichzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 131 Abs. 4 § 133 Abs. 1 § 328 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten wegen der Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg).

Der am 6. August 1946 geborene Kläger war vom 1. Juli 1978 bis 31. Mai 1997 als Schaltungstechniker tätig. Vom 2. Juni 1997 bis zum 4. Oktober 1997 bezog er Alg. In der Zeit vom 6. Oktober 1997 bis zum 2. Oktober 1998 nahm der Kläger an einer Maßnahme der beruflichen Bildung (Gebäudeleittechnik-Spezialist) teil. In diesem Zeitraum erhielt er Unterhaltsgeld (Uhg) nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von zuletzt 1.390 DM. Anschließend war er von Montag, dem 5. Oktober 1998 bis zum 30. Juni 2001 mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 37 Stunden/Woche und einem Gesamtarbeitsentgelt für die Zeit von Mai 2000 bis April 2001 in Höhe von 61.802 DM als Elektrotechniker tätig.