BAG - Urteil vom 09.12.2009
10 AZR 102/09
Normen:
Tarifvertrag über eine Zuwendung vom 24. September 2004 zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und ver.di § 3;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 05.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1974/08
ArbG Berlin, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 7571/08

Bemessungsgrundlage für die Höhe von Sonderzuwendung nach § 3 ZTV Pro Seniore

BAG, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 10 AZR 102/09

DRsp Nr. 2010/2036

Bemessungsgrundlage für die Höhe von Sonderzuwendung nach § 3 ZTV Pro Seniore

1. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung nach § 3 ZTV Pro Seniore vom 24. September 2004 ist die aus Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeiner Zulage bestehende Vergütung, die dem Arbeitnehmer im September zustand oder zugestanden hätte, wenn er gearbeitet hätte. 2. Im Monat September gezahlte Zuschläge (§ 10 MTV Pro Seniore vom 24. September 2004) sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage.

1. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember 2008 - 6 Sa 1974/08 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Juli 2008 - 54 Ca 7571/08 - hinsichtlich eines Betrags von 330,75 Euro brutto zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das bezeichnete Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben und hinsichtlich III bis XIII abgeändert. Insoweit wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin wie folgt neu gefasst: