FG Düsseldorf - Urteil vom 20.10.2003
17 K 5703/01 E
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2a ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1121

Bemessungsgrundlage für Kürzung des Vorwegabzugs bei Erbringung von Zukunftssicherungsleistungen durch nur einen von mehreren Arbeitgebern - Vorwegabzugskürzung; Zukunftssicherungsleistung; Beschäftigungsverhältnis; Gesellschafter-Geschäftsführer; Summe der Einkünfte; Bemessungsgrundlage; Typisierung

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2003 - Aktenzeichen 17 K 5703/01 E

DRsp Nr. 2004/2662

Bemessungsgrundlage für Kürzung des Vorwegabzugs bei Erbringung von Zukunftssicherungsleistungen durch nur einen von mehreren Arbeitgebern - Vorwegabzugskürzung; Zukunftssicherungsleistung; Beschäftigungsverhältnis; Gesellschafter-Geschäftsführer; Summe der Einkünfte; Bemessungsgrundlage; Typisierung

Entsprechend der Vereinfachungszwecken dienenden typisierenden gesetzlichen Regelung sind in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs auch dann alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines Steuerpflichtigen einzubeziehen, wenn es sich um zwei Beschäftigungsverhältnisse bei unterschiedlichen Arbeitgebern handelt, von denen nur einer Zukunftssicherungsleistungen erbringt.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2a ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Einbeziehung von sozialversicherungsfreiem Arbeitslohn in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzuges streitig.