BAG - Urteil vom 19.08.2010
8 AZR 370/09
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 398
BAG-Pressemitteilung Nr. 62/10
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 83/08

Benachteiligung bei Stellenbesetzung bei Bewerbung auf eine bereits besetzte Stelle; Nichteinhaltung der Förderungsvorschriften des SGB für schwerbehinderte Menschen

BAG, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 370/09

DRsp Nr. 2010/15189

Benachteiligung bei Stellenbesetzung bei Bewerbung auf eine bereits besetzte Stelle; Nichteinhaltung der Förderungsvorschriften des SGB für schwerbehinderte Menschen

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 1;

Gründe (Auszug):

[Pressemitteilung]

Macht ein Bewerber geltend, er sei bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle entgegen dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) benachteiligt worden, so setzt dies grundsätzlich voraus, dass seine Bewerbung um die Stelle schon im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung vorlag.

Die Beklagte hatte im Dezember 2007 im Internet eine offene Stelle für einen Entwicklungsingenieur angezeigt. Die vorgesehene Mitteilung an die Agentur für Arbeit und das weitere Verfahren zur besonderen Förderung schwerbehinderter Menschen als Stellenbewerber hielt die Beklagte nicht ein. Mitte Dezember 2007 besetzte sie die annoncierte Stelle, löschte jedoch die Stellenanzeige nicht. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH) und schwerbehindert. Er nahm die Stellenanzeige auf der Homepage der Beklagten am 29. Dezember wahr und bewarb sich noch am selben Tage. Nach Erhalt der Absage verlangte der Kläger eine Entschädigung nach dem AGG, weil die Beklagte ihn bei seiner Bewerbung durch die Nichteinhaltung der Förderungsvorschriften des Sozialgesetzbuches für schwerbehinderte Menschen (SGB IX) benachteiligt habe.