LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.03.2009
11 Sa 83/08
Normen:
AGG § 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 16.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 161/08

Unbegründete Klage auf Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund Schwerbehinderung; Indizwirkung einer Bewerbung nach Neubesetzung der Stelle und unterlassener Einschaltung der Arbeitsagentur

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 83/08

DRsp Nr. 2009/14386

Unbegründete Klage auf Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund Schwerbehinderung; Indizwirkung einer Bewerbung nach Neubesetzung der Stelle und unterlassener Einschaltung der Arbeitsagentur

1. Bewirbt sich ein schwerbehinderter Mensch auf eine zum Zeitpunkt des Bewerbungseingangs bereits besetzte Stelle, so scheidet ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG bereits deshalb aus, weil im Hinblick auf eine nicht mehr zu treffende Auswahlentscheidung keine Diskriminierungsvermutung entstehen kann. 2. Allein die unterlassene Einschaltung der Arbeitsagentur gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 SGB IX lässt ebenfalls keine Vermutung einer Diskriminierung schwerbehinderter Menschen entstehen, weil damit keine Außenwirkung verbunden ist.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 16.09.2008, Az. 1 Ca 161/08, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Entschädigung zu zahlen hat, weil sie ihn bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses wegen seiner Behinderung benachteiligte.

Der Kläger hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 80. Er ist Diplom-Ingenieur (FH), Fachrichtung Elektrotechnik.